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Allgemeine Geschäftsbedingungen

+ AGB Chauffeurvertrag

+ AGB Mietvertrag

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Chauffeur- und Limousinenleistungen Stand 08/08

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur, soweit der Vermieter diesen schriftlich zustimmt.

1. Angebote, Vertragsschluss

1.1. Angebote des Vermieters sind freibleibend. Ein Mietvertrag kommt erst durch Unterzeichnung eines Mietvertrages durch beide Parteien zustande.

1.2. Der Vermieter behält sich das Recht vor, ein anderes Fahrzeug zu stellen, sofern das im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeug, z. B. wegen Reparatur, zum Übergabetermin nicht verfügbar ist. Das Ersatzfahrzeug muss jedoch gleicher Fahrzeugklasse sein.

1.3. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Nachteil des Vermieters ändern, sind schriftlich zu bestätigen.

2. Mietzeit, vorzeitige Beendigung

2.1. Die vereinbarte Mietdauer ist für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

2.2. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn das Fahrzeug nicht termingerecht übergeben wird. § 545 BGB findet keine Anwendung.

2.3. Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB oder bei schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei ausgeschlossen.

3. Zulässiger Gebrauch, Grenzüberschreitender Verkehr, Überlassung an Dritte

3.1. Das Fahrzeug darf ausschließlich von dem durch den Vermieter gestellten Chauffeur gefahren werden.

3.2. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen und optischen Veränderungen, insbes. Lackierungen, das Anbringen von Aufklebern, Klebefolien oder Blumengestecken, vornehmen, es sei denn, der Vermieter hat zuvor schriftlich zugestimmt.

3.3. Fahrten werden ausschließlich innerhalb von Deutschland, Frankreich, Österreich und der Schweiz gestattet. Will der Mieter eine Fahrt in andere Länder durchführen, so ist hierzu eine vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.

4. Kraftstoff

Während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe sind in der vereinbarten Vergütung inbegriffen. Das Fahrzeug wird ausschließlich durch den Chauffeur betankt.

5. Haftung des Mieters

5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Nutzung so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger, auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit entstanden sind, und die der Mieter zu vertreten hat.

5.2. Bei Überlassung des Gebrauchs des Fahrzeuges an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages und dieser Bestimmungen und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.

5.3. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in einem Jahr ab Rückgabe der Mietsache.

6. Ausschluss der Leistungspflicht, Haftung des Vermieters

6.1. Die Leistungspflicht des Vermieters entfällt, soweit die Erfüllung dem Vermieter aufgrund unvorhergesehener, unvermeidbarer und nicht von ihm zu vertretender Ereignissen nicht möglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder in Folge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist. Schadensersatzansprüche des Mieters sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

6.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch ein Ereignis gem. Ziffer 6.1 so beschädigt wurde, dass eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht ist.

6.3. Schadensersatzansprüche des Mieters - gleich welcher Art – gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, wenn der Vermieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist die Haftung des Vermieters jedoch auf den Umfang der Garantie bzw. bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wegen anfänglicher Mängel des Fahrzeugs haftet der Vermieter nur bei Verschulden. Die Haftung aus § 7 StVG bleibt in den Fällen des § 8a StVG unberührt.

6.4. Schadensersatzansprüche des Mieters verjähren ein Jahr, nachdem der Mieter Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht bei Körperschäden, soweit der Vermieter seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, den Mangel arglistig verschwiegen, oder insoweit eine darüber hinausgehende Garantie übernommen hat oder zwingend eine längere gesetzliche Frist vorgesehen ist. Die Haftung aus § 7 StVG bleibt in den Fällen des § 8a StVG unberührt.

7. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Ein Aufrechnungsrecht steht dem Mieter nur zu, soweit die Gegenforderungen des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nur für Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu.

8. Rechtswahl, Datenschutz

8.1. Es gilt deutsches Recht.

8.2. Der Mieter nimmt davon Kenntnis, dass im Rahmen der Verwaltung des Fahrzeuges Daten gespeichert werden. Der Vermieter versichert, dass nur solche Daten gespeichert werden, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Mietverhältnisses benötigt werden, und dass die Datenspeicherung im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzrechts erfolgt.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Vermietung von Fahrzeugen Stand 08/08

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur, soweit der Vermieter diesen schriftlich zustimmt.

1. Angebote, Vertragsschluss

1.1. Angebote des Vermieters sind freibleibend. Ein Mietvertrag kommt erst durch Unterzeichnung eines Mietvertrages durch beide Parteien zustande.

1.2. Der Vermieter behält sich das Recht vor, ein anderes Fahrzeug zu stellen, sofern das im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeug, z. B. wegen Reparatur, zum Übergabetermin nicht verfügbar ist. Das Ersatzfahrzeug muss jedoch gleicher Fahrzeugklasse sein.

1.3. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Nachteil des Vermieters ändern, sind schriftlich zu bestätigen.

2. Mietzeit, vorzeitige Beendigung

2.1. Die vereinbarte Mietdauer ist für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

2.2. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn das Fahrzeug nicht termingerecht übergeben wird. § 545 BGB findet keine Anwendung.

2.3. Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB oder bei schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei ausgeschlossen.

3. Zulässiger Gebrauch, Grenzüberschreitender Verkehr, Überlassung an Dritte

3.1. Das Fahrzeug darf nur zu dem im Mietvertrag angegebenen Zweck verwendet und nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern geführt werden.

3.2. Das Führen des Fahrzeuges ist nicht gestattet, sofern der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht, oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

3.3. Das Führen des Fahrzeuges ist auch dann nicht gestattet, wenn der Fahrer, z. B. wegen Alkohol- oder Drogengenusses, nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

3.4. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters/Fahrers. Das gilt insbesondere für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

3.5. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen und optischen Veränderungen, insbes. Lackierungen, Aufkleber, Klebefolien oder Blumengestecke, vornehmen, es sei denn, der Vermieter hat zuvor schriftlich zugestimmt.

3.6. Die Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich in Deutschland, Frankreich, Österreich und der Schweiz gestattet. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern benutzen, so ist hierzu eine vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.

4. Kraftstoff

Sofern es sich bei dem gemieteten Fahrzeug nicht um einen Oldtimer handelt, sind während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank zur Verfügung gestellt. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank wieder zurückzugeben. Unterlässt der Mieter dies, wird der Vermieter das Fahrzeug auftanken und die Kraftstoffkosten dem Mieter in Rechnung stellen. Oldtimer dürfen ausschließlich durch den Vermieter betankt werden. Die Kraftstoffkosten werden dem Mieter in diesem Fall gesondert in Rechnung gestellt.

5. Mängel, Instandsetzung

5.1. Optische Beeinträchtigungen, wie z.B. Lackschäden, Dellen oder Kratzer, berechtigen den Mieter nicht zur Mietminderung, sofern die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt ist.

5.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter erkennbar Mängel auf, die nicht nur geringfügig sind, hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel dem Vermieter bekannt ist oder der Mieter davon ausgehen durfte, dass dies der Fall ist, oder der Mangel offenkundig nicht zu beheben und eine Ausweitung des Mangels nicht zu befürchten ist. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.

5.3. Schränken nach der Übergabe des Fahrzeugs aufgetretene Mängel die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges wesentlich ein, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Mangel durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben und ein Festhalten am Vertrag bei Abwägung der beidseitigen Interessen nicht zuzumuten ist.

6. Ausschluss der Leistungspflicht, Haftung des Vermieters

6.1. Die Leistungspflicht des Vermieters entfällt, soweit die Erfüllung dem Vermieter aufgrund unvorhergesehener, unvermeidbarer und nicht von ihm zu vertretender Ereignisse nicht möglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder in Folge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist. Schadensersatzansprüche des Mieters sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

6.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch ein Ereignis gem. Ziffer 6.1 so beschädigt wurde, dass eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht ist.

6.3. Schadensersatzansprüche des Mieters - gleich welcher Art – gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, wenn der Vermieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist die Haftung des Vermieters jedoch auf den Umfang der Garantie bzw. bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wegen anfänglicher Mängel des Fahrzeugs haftet der Vermieter nur bei Verschulden.

6.4. Schadensersatzansprüche des Mieters verjähren ein Jahr, nachdem der Mieter Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht bei Körperschäden, soweit der Vermieter seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, den Mangel arglistig verschwiegen, oder insoweit eine darüber hinausgehende Garantie übernommen hat oder zwingend eine längere gesetzliche Frist vorgesehen ist.

7. Versicherungsschutz und Schadensabwicklung

7.1. Im Mietpreis enthalten ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, eine Kfz-Kaskoversicherung mit der im Mietvertrag angegebenen Selbstbeteiligung, sowie eine Insassen-Unfallversicherung.

7.2. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand-, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadensherganges zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen und ihm einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen, Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

8. Haftung des Mieters

8.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger, auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde.

8.2. Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit entstanden sind, und die der Mieter zu vertreten hat. Die Haftung ist außer in den Fällen der Ziffer 8.3 auf den im Mietvertrag angegebenen Betrag der Selbstbeteiligung gem. der Kfz-Kaskoversicherung reduziert.

8.3. Die Haftungsreduzierung gem. Ziffer 8.2 tritt nicht ein, wenn a) der Mieter/Fahrer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; b) der Mieter die in Ziffer 7.2 aufgeführte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, es sei denn die Verletzung der Obliegenheit hatte weder Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Eintrittspflicht des Versicherers.

8.4. Wird der Vermieter in der Zeit der Gebrauchsüberlassung an den Mieter im Rahmen der Halterhaftung bei Ordnungswidrigkeiten in Anspruch genommen, so haftet er dem Vermieter hierfür.

8.5. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt in den in Ziffer 7.2 aufgeführten Fällen nicht vor Einsicht des Vermieters in die polizeiliche Ermittlungsakte, sofern er den Mieter davon unterrichtet hat, dass er Akteneinsicht nehmen wird.

9. Rückgabe des Fahrzeuges

9.1. Nach Beendigung des Mietvertrages ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vom Mieter auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich dem Vermieter während seiner Öffnungszeiten in einem sauberen Zustand zurückzugeben.

9.2. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht am vereinbarten Rückgabetermin zurück, kann der Vermieter zusätzlich für jeden weiteren Tag bis zur tatsächlichen Rückgabe als Entschädigung anteilig die vereinbarte Miete verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Mieters aus diesem Vertrag sinngemäß fort.

9.3 Dem Mieter steht bei frühzeitiger Rückgabe kein Anspruch auf Rückerstattung anteiliger Miete zu.

10. Sicherheit

10.1. Für alle Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag verpflichtet sich der Mieter, spätestens am Tag vor Übergabe des Fahrzeuges die vertraglich vereinbarte Sicherheit zu leisten.

10.2. Bei Kautionshinterlegung per EC- oder Kreditkarte wird der Kautionsbetrag auf dem Konto des Mieters gesichert. Hierfür erteilt der Mieter die Einwilligung.

10.3. Nach Beendigung der Mietzeit wird der Vermieter prüfen, ob ihm Ansprüche gegen den Mieter zustehen, über die Kaution abrechnen und die verbleibende Kautionssumme an den Mieter ausbezahlen, bzw. die Sicherung auf dem Konto des Mieters entsprechend aufheben.

11. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Ein Aufrechnungsrecht steht dem Mieter nur zu, soweit die Gegenforderungen des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nur für Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu.

12. Rechtswahl, Datenschutz

12.1. Es gilt deutsches Recht.

12.2. Der Mieter nimmt davon Kenntnis, dass im Rahmen der Verwaltung des Fahrzeuges Daten gespeichert werden. Der Vermieter versichert, dass nur solche Daten gespeichert werden, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Mietverhältnisses benötigt werden, und dass die Datenspeicherung im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzrechts erfolgt.

 

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